WEBVTT

1
00:00:09.880 --> 00:00:15.911
Im Grundbuch steht nicht jede Belastung in derselben Abteilung. Die zweite Abteilung enthält unter

2
00:00:15.911 --> 00:00:22.126
anderem Rechte und Belastungen, aber keine Grundpfandrechte. Eine Hypothek, eine Grundschuld und
eine

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00:00:22.126 --> 00:00:28.403
Rentenschuld stehen in der dritten Abteilung. Auch bestimmte Beschränkungen und Vormerkungen werden
in

4
00:00:28.403 --> 00:00:29.880
der zweiten eingetragen.

5
00:00:30.050 --> 00:00:36.250
Eine gefüllte zweite Abteilung ist deshalb nicht einfach eine Liste offener Kredite. Entscheidend ist,

6
00:00:36.250 --> 00:00:42.450
welches Recht oder welcher Vermerk eingetragen ist und auf welches Grundstück sich die Angabe bezieht.

7
00:00:43.320 --> 00:00:49.202
Ein Beispiel ist ein Wegerecht zugunsten eines anderen Grundstücks. Eine solche Berechtigung kann als

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00:00:49.202 --> 00:00:55.200
Grunddienstbarkeit ausgestaltet sein. Das Gesetz erlaubt damit unter anderem eine bestimmte Nutzung
des

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00:00:55.200 --> 00:00:59.800
belasteten Grundstücks durch den jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks.

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00:00:59.970 --> 00:01:05.799
Unsere Zeichnung zeigt nur das Prinzip. Welche Strecke, welche Nutzungsart und welche weiteren

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00:01:05.799 --> 00:01:12.062
Bedingungen tatsächlich gelten, ergibt sich nicht aus einem frei gezeichneten Pfeil. Dafür müssen der

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00:01:12.062 --> 00:01:15.410
Eintrag und die zugehörigen Unterlagen geprüft werden.

13
00:01:16.280 --> 00:01:22.468
Ein weiteres Beispiel ist das gesetzlich als Wohnungsrecht bezeichnete Recht. Es kann erlauben, ein

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00:01:22.468 --> 00:01:28.782
Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Eigentümer
zu

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00:01:28.782 --> 00:01:33.720
sein bedeutet dann nicht automatisch, diese Räume selbst frei nutzen zu können.

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00:01:33.890 --> 00:01:41.069
Umfang, betroffene Räume und konkrete Ausgestaltung müssen passen. Ein kurzer Registereintrag ersetzt

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00:01:41.069 --> 00:01:48.176
nicht die Prüfung der zugrunde liegenden Regelung. Unsere Skizze stellt keinen konkreten Vertrag und

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00:01:48.176 --> 00:01:51.090
keine Garantie lebenslangen Schutzes dar.

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00:01:52.000 --> 00:01:58.060
Auch eine das Eigentum betreffende Vormerkung gehört in die zweite Abteilung. Sie kann einen Anspruch

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00:01:58.060 --> 00:02:04.060
sichern, zum Beispiel auf Übertragung des Eigentums. Die Vormerkung ist dabei nicht selbst schon die

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00:02:04.060 --> 00:02:05.200
Eigentümerstellung.

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00:02:05.370 --> 00:02:11.486
Daneben können Beschränkungen des Verfügungsrechts und weitere gesetzlich vorgesehene Vermerke

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00:02:11.486 --> 00:02:17.798
erscheinen. Lesen Sie deshalb den konkreten Text. Ähnlich aussehende Zeilen können rechtlich ganz

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00:02:17.798 --> 00:02:20.010
unterschiedliche Funktionen haben.

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00:02:20.880 --> 00:02:28.502
Die zweite Abteilung ordnet die Eintragungen über laufende Nummern zu. Sie nennt außerdem den Bezug
zum

26
00:02:28.502 --> 00:02:35.680
Grundstück im Bestandsverzeichnis. Veränderungen und Löschungen haben eigene Felder und Verweise.

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00:02:35.850 --> 00:02:42.301
Prüfen Sie deshalb, ob ein späterer Vermerk gerade die betrachtete Eintragung betrifft. Ein alter

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00:02:42.301 --> 00:02:49.085
Ausschnitt kann den aktuellen Zusammenhang auslassen. Auch wenn eine bestimmte Eintragung im
Grundbuch

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00:02:49.085 --> 00:02:52.810
gelöscht wurde, können andere Rechte weiterhin bestehen.

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00:02:53.720 --> 00:03:00.928
Für die Vorbereitung eines Kaufs oder Verkaufs fragen Sie: Welches Recht ist betroffen, wer wird dadurch

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00:03:00.928 --> 00:03:07.790
begünstigt und welche Bedeutung hat es für die geplante Nutzung? Lassen Sie unklare Angaben mit den

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00:03:07.790 --> 00:03:09.800
passenden Urkunden erläutern.

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00:03:09.970 --> 00:03:16.039
Nicht jede Eintragung verhindert einen Verkauf. Umgekehrt ist eine Eintragung nicht allein deshalb

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00:03:16.039 --> 00:03:21.921
unwichtig, weil sie kurz formuliert ist. Diese Folge hilft beim ersten Lesen; sie ersetzt keine

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00:03:21.921 --> 00:03:24.770
individuelle rechtliche Prüfung der Immobilie.
