1 00:00:09,880 --> 00:00:16,456 Im Grundbuch steht eine Grundschuld von dreihunderttausend Euro. Daraus können Sie nicht ablesen, dass 2 00:00:16,456 --> 00:00:20,840 der Eigentümer der Bank heute noch dreihunderttausend Euro schuldet. 3 00:00:21,010 --> 00:00:26,778 Der Grundbuchbetrag beschreibt das eingetragene Recht. Die Restschuld beschreibt dagegen den aktuellen 4 00:00:26,778 --> 00:00:30,850 Stand eines Darlehens. Diese beiden Beträge können unterschiedlich sein. 5 00:00:31,760 --> 00:00:37,917 Bei einer Immobilienfinanzierung wird die Grundschuld häufig als Sicherheit für die Bank verwendet. Über 6 00:00:37,917 --> 00:00:43,600 die Sicherungsvereinbarung wird festgelegt, für welche Forderungen diese Sicherheit dienen soll. 7 00:00:43,770 --> 00:00:49,745 Das Haus gehört dadurch nicht der Bank. Unter den dafür erforderlichen Voraussetzungen kann die Bank 8 00:00:49,745 --> 00:00:55,899 allerdings auf die Sicherheit zugreifen. Entscheidend sind nicht nur der Grundbucheintrag, sondern auch 9 00:00:55,899 --> 00:00:58,170 die zugrunde liegenden Vereinbarungen. 10 00:00:59,040 --> 00:01:05,847 Nehmen wir an, ursprünglich wurden dreihunderttausend Euro finanziert und eine entsprechende Grundschuld 11 00:01:05,847 --> 00:01:12,720 eingetragen. Durch die Rückzahlungen sind laut aktueller Darlehensauskunft nur noch hundertzwanzigtausend 12 00:01:12,720 --> 00:01:13,440 Euro offen. 13 00:01:13,610 --> 00:01:20,440 Im Grundbuch können trotzdem weiterhin dreihunderttausend Euro stehen. Der Eintrag wird nicht nach jeder 14 00:01:20,440 --> 00:01:26,810 Kreditrate automatisch kleiner. Für den aktuellen Darlehenssaldo ist die Bankauskunft maßgeblich. 15 00:01:27,680 --> 00:01:33,887 Auch nach der vollständigen Rückzahlung verschwindet die Grundschuld nicht automatisch aus dem Grundbuch. 16 00:01:33,887 --> 00:01:38,320 Die Aufhebung des eingetragenen Rechts ist ein eigener rechtlicher Vorgang. 17 00:01:38,490 --> 00:01:44,427 Aus dem fortbestehenden Eintrag folgt aber nicht, dass die Bank beliebig Geld verlangen darf. Welche 18 00:01:44,427 --> 00:01:50,007 Ansprüche und Einwendungen bestehen, hängt insbesondere von der Sicherungsvereinbarung und den 19 00:01:50,007 --> 00:01:51,610 gesicherten Forderungen ab. 20 00:01:52,480 --> 00:01:58,628 Vor einem Verkauf sollten diese Unterlagen zusammenpassen: der Grundbuchauszug, die aktuellen 21 00:01:58,628 --> 00:02:03,520 Darlehensdaten und die Informationen der Bank zur Freigabe der Sicherheit. 22 00:02:03,690 --> 00:02:10,550 Ein Ablösebetrag kann sich auf einen bestimmten Zahlungstermin beziehen und weitere Positionen enthalten. 23 00:02:10,550 --> 00:02:17,345 Setzen Sie deshalb weder den Grundbuchbetrag noch einen älteren Kontostand ungeprüft mit dem tatsächlich 24 00:02:17,345 --> 00:02:19,370 benötigten Ablösebetrag gleich. 25 00:02:20,240 --> 00:02:27,204 Die einfache Merkhilfe lautet: Grundschuld ist Sicherheit, Restschuld ist Darlehenssaldo. Erst die 26 00:02:27,204 --> 00:02:32,320 passenden Unterlagen zeigen, wie beides im konkreten Fall zusammenhängt. 27 00:02:32,490 --> 00:02:38,698 Lassen Sie offene Fragen zur Ablösung und zur Behandlung der Grundschuld zwischen Bank und Notariat 28 00:02:38,698 --> 00:02:44,090 klären, statt aus einer einzelnen Zahl im Grundbuch auf die Schuldenhöhe zu schließen.