WEBVTT

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00:00:09.880 --> 00:00:16.456
Im Grundbuch steht eine Grundschuld von dreihunderttausend Euro. Daraus können Sie nicht ablesen,
dass

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00:00:16.456 --> 00:00:20.840
der Eigentümer der Bank heute noch dreihunderttausend Euro schuldet.

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00:00:21.010 --> 00:00:26.778
Der Grundbuchbetrag beschreibt das eingetragene Recht. Die Restschuld beschreibt dagegen den
aktuellen

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00:00:26.778 --> 00:00:30.850
Stand eines Darlehens. Diese beiden Beträge können unterschiedlich sein.

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00:00:31.760 --> 00:00:37.917
Bei einer Immobilienfinanzierung wird die Grundschuld häufig als Sicherheit für die Bank verwendet. Über

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00:00:37.917 --> 00:00:43.600
die Sicherungsvereinbarung wird festgelegt, für welche Forderungen diese Sicherheit dienen soll.

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00:00:43.770 --> 00:00:49.745
Das Haus gehört dadurch nicht der Bank. Unter den dafür erforderlichen Voraussetzungen kann die Bank

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00:00:49.745 --> 00:00:55.899
allerdings auf die Sicherheit zugreifen. Entscheidend sind nicht nur der Grundbucheintrag, sondern auch

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00:00:55.899 --> 00:00:58.170
die zugrunde liegenden Vereinbarungen.

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00:00:59.040 --> 00:01:05.847
Nehmen wir an, ursprünglich wurden dreihunderttausend Euro finanziert und eine entsprechende
Grundschuld

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00:01:05.847 --> 00:01:12.720
eingetragen. Durch die Rückzahlungen sind laut aktueller Darlehensauskunft nur noch
hundertzwanzigtausend

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00:01:12.720 --> 00:01:13.440
Euro offen.

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00:01:13.610 --> 00:01:20.440
Im Grundbuch können trotzdem weiterhin dreihunderttausend Euro stehen. Der Eintrag wird nicht nach
jeder

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00:01:20.440 --> 00:01:26.810
Kreditrate automatisch kleiner. Für den aktuellen Darlehenssaldo ist die Bankauskunft maßgeblich.

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00:01:27.680 --> 00:01:33.887
Auch nach der vollständigen Rückzahlung verschwindet die Grundschuld nicht automatisch aus dem
Grundbuch.

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00:01:33.887 --> 00:01:38.320
Die Aufhebung des eingetragenen Rechts ist ein eigener rechtlicher Vorgang.

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00:01:38.490 --> 00:01:44.427
Aus dem fortbestehenden Eintrag folgt aber nicht, dass die Bank beliebig Geld verlangen darf. Welche

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00:01:44.427 --> 00:01:50.007
Ansprüche und Einwendungen bestehen, hängt insbesondere von der Sicherungsvereinbarung und den

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00:01:50.007 --> 00:01:51.610
gesicherten Forderungen ab.

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00:01:52.480 --> 00:01:58.628
Vor einem Verkauf sollten diese Unterlagen zusammenpassen: der Grundbuchauszug, die aktuellen

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00:01:58.628 --> 00:02:03.520
Darlehensdaten und die Informationen der Bank zur Freigabe der Sicherheit.

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00:02:03.690 --> 00:02:10.550
Ein Ablösebetrag kann sich auf einen bestimmten Zahlungstermin beziehen und weitere Positionen
enthalten.

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00:02:10.550 --> 00:02:17.345
Setzen Sie deshalb weder den Grundbuchbetrag noch einen älteren Kontostand ungeprüft mit dem
tatsächlich

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00:02:17.345 --> 00:02:19.370
benötigten Ablösebetrag gleich.

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00:02:20.240 --> 00:02:27.204
Die einfache Merkhilfe lautet: Grundschuld ist Sicherheit, Restschuld ist Darlehenssaldo. Erst die

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00:02:27.204 --> 00:02:32.320
passenden Unterlagen zeigen, wie beides im konkreten Fall zusammenhängt.

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00:02:32.490 --> 00:02:38.698
Lassen Sie offene Fragen zur Ablösung und zur Behandlung der Grundschuld zwischen Bank und Notariat

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00:02:38.698 --> 00:02:44.090
klären, statt aus einer einzelnen Zahl im Grundbuch auf die Schuldenhöhe zu schließen.
