WEBVTT

1
00:00:09.880 --> 00:00:16.638
Im Grundbuch des Hauses steht noch eine Grundschuld der Verkäuferbank. Muss der Käufer damit
automatisch

2
00:00:16.638 --> 00:00:23.265
den alten Kredit übernehmen? Nein. Darlehensschuld und eingetragene Grundschuld sind zwei
verschiedene

3
00:00:23.265 --> 00:00:23.720
Ebenen.

4
00:00:23.890 --> 00:00:30.105
Eine Grundschuld setzt rechtlich nicht voraus, dass in gleicher Höhe noch eine Forderung besteht.
Deshalb

5
00:00:30.105 --> 00:00:35.788
kann ein Grundbucheintrag auch dann noch vorhanden sein, wenn ein Kredit bereits weitgehend oder

6
00:00:35.788 --> 00:00:41.767
vollständig zurückgezahlt ist. Für den Verkauf muss geklärt werden, ob das Recht bestehen bleibt oder

7
00:00:41.767 --> 00:00:43.010
gelöscht werden soll.

8
00:00:43.880 --> 00:00:50.392
Beim üblichen Verkauf soll der Käufer die Verkäufer-Grundschuld nicht übernehmen. Das Notariat prüft

9
00:00:50.392 --> 00:00:56.643
deshalb das Grundbuch und kümmert sich nach der Beurkundung um die Unterlagen für die sogenannte

10
00:00:56.643 --> 00:00:57.880
Lastenfreistellung.

11
00:00:58.050 --> 00:01:04.272
Für die Kaufpreisfälligkeit reicht nicht das bloße Versprechen, später zu löschen. Nach den Informationen

12
00:01:04.272 --> 00:01:09.902
der Bundesnotarkammer sollen die Unterlagen vorliegen, die zur Löschung eingetragener und nicht

13
00:01:09.902 --> 00:01:12.450
übernommener Belastungen erforderlich sind.

14
00:01:13.360 --> 00:01:20.096
Sichert die Grundschuld noch Verbindlichkeiten des Verkäufers, stellt die Bank ihre Löschungsunterlagen

15
00:01:20.096 --> 00:01:26.373
typischerweise nur unter einer Zahlungsauflage zur Verfügung. Dann wird ein Teil des Kaufpreises

16
00:01:26.373 --> 00:01:29.120
unmittelbar an die Verkäuferbank geleitet.

17
00:01:29.290 --> 00:01:35.818
Der Käufer zahlt dadurch insgesamt nicht mehr als den vereinbarten Kaufpreis. Der Zahlungsweg wird nur

18
00:01:35.818 --> 00:01:42.410
aufgeteilt: ein Teil dient der Ablösung, der verbleibende Betrag geht an den Verkäufer. Maßgeblich sind

19
00:01:42.410 --> 00:01:45.930
die konkrete Fälligkeitsmitteilung und der Kaufvertrag.

20
00:01:46.800 --> 00:01:52.991
Ein vereinfachtes Beispiel: Der Kaufpreis beträgt dreihundertfünfzigtausend Euro. Für die Freigabe der

21
00:01:52.991 --> 00:01:58.940
alten Grundschuld verlangt die Verkäuferbank in unserem Modell einhundertzwanzigtausend Euro. Dann

22
00:01:58.940 --> 00:02:02.400
bleiben zweihundertdreißigtausend Euro für den Verkäufer.

23
00:02:02.570 --> 00:02:09.731
Einhundertzwanzigtausend plus zweihundertdreißigtausend ergeben zusammen genau
dreihundertfünfzigtausend

24
00:02:09.731 --> 00:02:16.822
Euro. Die Zahlen sind nur ein Rechenmodell. In einem echten Verkauf ergeben sich Empfänger, Beträge
und

25
00:02:16.822 --> 00:02:19.370
Fristen aus den konkreten Unterlagen.

26
00:02:20.240 --> 00:02:26.464
Für Käufer ist die Reihenfolge entscheidend. Die Bundesnotarkammer beschreibt die Lastenfreistellung als

27
00:02:26.464 --> 00:02:32.149
Teil der Sicherung vor Kaufpreiszahlung. Erst wenn die vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen

28
00:02:32.149 --> 00:02:35.440
vorliegen, informiert das Notariat über die Fälligkeit.

29
00:02:35.610 --> 00:02:42.254
Prüfen Sie dann die genannten Empfänger und Teilbeträge und zahlen Sie entsprechend den vertraglichen

30
00:02:42.254 --> 00:02:49.162
Vorgaben. Unklare oder widersprüchliche Zahlungsangaben gehören zurück zum zuständigen Notariat und
nicht

31
00:02:49.162 --> 00:02:51.530
in eine improvisierte eigene Lösung.

32
00:02:52.400 --> 00:02:58.444
Rechtlich wird ein Grundstücksrecht nicht allein dadurch aus dem Grundbuch entfernt, dass Geld fließt.

33
00:02:58.444 --> 00:03:04.667
Für die Aufhebung verlangt das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich die Aufgabeerklärung des
Berechtigten

34
00:03:04.667 --> 00:03:10.889
und die Löschung im Grundbuch; die Grundbuchordnung knüpft Eintragungen regelmäßig an die
Bewilligung des

35
00:03:10.889 --> 00:03:11.600
Betroffenen.

36
00:03:11.770 --> 00:03:18.402
Die Merkhilfe lautet deshalb: Kredit, Grundschuld und Zahlungsweg nicht verwechseln. Beim typischen

37
00:03:18.402 --> 00:03:25.302
Verkauf organisiert das Notariat die Löschungsunterlagen und den gesicherten Zahlungsablauf, damit eine

38
00:03:25.302 --> 00:03:31.130
nicht übernommene Verkäufer-Grundschuld den Eigentumserwerb des Käufers nicht belastet.
