WEBVTT

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00:00:09.880 --> 00:00:15.798
Was finde ich eigentlich in einer Teilungserklärung? Der Kern ist die rechtliche Aufteilung eines

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00:00:15.798 --> 00:00:22.203
Grundstücks in Wohnungseigentum oder Teileigentum. Nach Paragraf 8 WEG kann der Eigentümer das
Grundstück

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00:00:22.203 --> 00:00:26.840
in Miteigentumsanteile teilen und mit jedem Anteil Sondereigentum verbinden.

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00:00:27.010 --> 00:00:32.635
Für Käufer bedeutet das: Nicht nur die Wohnungsnummer ansehen. Entscheidend ist, welcher

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00:00:32.635 --> 00:00:39.347
Miteigentumsanteil mit welchem Sondereigentum verbunden ist und wie genau diese Einheit in den
Unterlagen

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00:00:39.347 --> 00:00:40.370
bezeichnet wird.

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00:00:41.280 --> 00:00:48.112
Die Teilungsunterlagen helfen außerdem, Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
auseinanderzuhalten.

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00:00:48.112 --> 00:00:50.480
Paragraf 5 WEG setzt dafür Grenzen.

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00:00:50.650 --> 00:00:57.124
Gebäudeteile, die für Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen für den

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00:00:57.124 --> 00:01:03.474
gemeinschaftlichen Gebrauch können nicht einfach Sondereigentum sein. Deshalb ist die bloße Lage
eines

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00:01:03.474 --> 00:01:08.890
Bauteils innerhalb einer Wohnung noch keine sichere Antwort auf die Eigentumszuordnung.

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00:01:09.760 --> 00:01:17.227
Zur Eintragung gehören nach Paragraf 7 WEG Anlagen. Besonders wichtig ist der Aufteilungsplan: eine

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00:01:17.227 --> 00:01:24.695
Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und Grundstücks sowie Lage und Größe der
Bereiche

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00:01:24.695 --> 00:01:25.600
hervorgehen.

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00:01:25.770 --> 00:01:32.688
Die zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Grundstücksteile werden mit
derselben Nummer

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00:01:32.688 --> 00:01:39.210
gekennzeichnet. Diese Nummern sollten mit der Bezeichnung in den übrigen Unterlagen
zusammenpassen.

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00:01:40.080 --> 00:01:47.380
Ein frei gewähltes Lesebeispiel: In einer Anlage werden die Miteigentumsanteile im Nenner zehntausend

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00:01:47.380 --> 00:01:54.825
angegeben. Zur Einheit Nummer fünf gehören im Modell eintausend von insgesamt zehntausend Anteilen.
Das

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00:01:54.825 --> 00:01:56.560
entspricht zehn Prozent.

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00:01:56.730 --> 00:02:03.281
Diese zehn Prozent sind ein Miteigentumsanteil und nicht automatisch die Wohnfläche. Die konkrete Quote

21
00:02:03.281 --> 00:02:09.450
ergibt sich aus den Unterlagen der jeweiligen Anlage; es gibt hier keine allgemeine Standardzahl.

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00:02:10.320 --> 00:02:16.275
Neben der räumlichen Aufteilung können Vereinbarungen das Verhältnis der Wohnungseigentümer
untereinander

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00:02:16.275 --> 00:02:21.946
regeln. Solche Regelungen werden häufig zusammen mit den Teilungsunterlagen als
Gemeinschaftsordnung

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00:02:21.946 --> 00:02:22.400
gelesen.

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00:02:22.570 --> 00:02:29.432
Paragraf 10 WEG macht deutlich, dass Vereinbarungen gegenüber einem späteren Erwerber grundsätzlich
nur

26
00:02:29.432 --> 00:02:36.294
dann in bestimmter Weise wirken, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen
sind.

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00:02:36.294 --> 00:02:42.490
Deshalb zählt die aktuelle Grundbuch- und Änderungsfassung, nicht nur ein alter Papierordner.

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00:02:43.360 --> 00:02:49.572
Für die Prüfung einer konkreten Wohnung gehören deshalb mindestens vier Ebenen zusammen: die

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00:02:49.572 --> 00:02:56.189
Teilungserklärung, der Aufteilungsplan, das aktuelle Wohnungsgrundbuch und spätere Änderungen oder

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00:02:56.189 --> 00:02:58.080
eingetragene Vereinbarungen.

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00:02:58.250 --> 00:03:05.465
Die Merkhilfe lautet: Die Teilungserklärung sagt nicht nur, welche Wohnung gemeint ist. Sie verbindet

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00:03:05.465 --> 00:03:12.324
Anteil, Sondereigentum, räumliche Zuordnung und gegebenenfalls Regelungen. Erst der Abgleich der

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00:03:12.324 --> 00:03:17.610
aktuellen Unterlagen zeigt, was für die konkrete Einheit tatsächlich gilt.
