WEBVTT

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00:00:09.880 --> 00:00:16.419
Die erste Frage lautet nicht, wie hoch die gewünschte Miete ist, sondern wo die Wohnung liegt. Die

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00:00:16.419 --> 00:00:22.558
Mietpreisbremse greift nur in Gebieten, die das Land durch Rechtsverordnung als angespannten

3
00:00:22.558 --> 00:00:24.360
Wohnungsmarkt bestimmt hat.

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00:00:24.530 --> 00:00:30.259
In Nordrhein-Westfalen gilt dafür die Mieterschutzverordnung. Ihre aktuelle Fassung verweist für die

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00:00:30.259 --> 00:00:36.217
betroffenen Gebiete auf eine Anlage. Deshalb sollte die konkrete Adresse immer mit der aktuell geltenden

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00:00:36.217 --> 00:00:38.050
Gebietsliste abgeglichen werden.

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00:00:38.920 --> 00:00:44.158
Liegt die Wohnung in einem ausgewiesenen Gebiet, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses

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00:00:44.158 --> 00:00:48.680
grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

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00:00:48.850 --> 00:00:56.530
Bei einer frei gewählten Vergleichsmiete von acht Euro pro Quadratmeter wären das im Grundmodell acht

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00:00:56.530 --> 00:01:04.209
Euro achtzig. Dieses Beispiel ist keine Aussage zu einer realen Wohnung und berücksichtigt noch keine

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00:01:04.209 --> 00:01:05.730
möglichen Ausnahmen.

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00:01:06.600 --> 00:01:13.130
Die Zehn-Prozent-Grenze ist nicht das Ende der Prüfung. War die vom Vormieter zuletzt geschuldete Miete

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00:01:13.130 --> 00:01:19.723
höher, kann nach Paragraph fünfhundertsechsundfünfzig e eine Miete bis zur Höhe dieser Vormiete
zulässig

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00:01:19.723 --> 00:01:20.040
sein.

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00:01:20.210 --> 00:01:26.731
Auch Modernisierungen der letzten drei Jahre können die Berechnung verändern. Dafür reicht aber nicht
die

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00:01:26.731 --> 00:01:33.252
bloße Aussage, die Wohnung sei renoviert worden. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen
und die

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00:01:33.252 --> 00:01:34.370
konkrete Maßnahme.

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00:01:35.240 --> 00:01:42.377
Paragraph fünfhundertsechsundfünfzig f nennt wichtige Ausnahmen. Die Mietpreisbremse gilt nicht für eine

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00:01:42.377 --> 00:01:48.760
Wohnung, die nach dem ersten Oktober zweitausendvierzehn erstmals genutzt und vermietet wird.

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00:01:48.930 --> 00:01:55.762
Außerdem sind die Regeln der Paragraphen fünfhundertsechsundfünfzig d und e bei der ersten
Vermietung

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00:01:55.762 --> 00:02:02.729
nach umfassender Modernisierung nicht anzuwenden. Ob eine Modernisierung wirklich umfassend ist,
sollte

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00:02:02.729 --> 00:02:05.570
nicht nach Bauchgefühl entschieden werden.

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00:02:06.440 --> 00:02:13.402
Gehen Sie die Prüfung immer in derselben Reihenfolge durch: erst das Gebiet, dann die ortsübliche

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00:02:13.402 --> 00:02:20.077
Vergleichsmiete und die Grundgrenze, anschließend Vormiete und Modernisierung und zuletzt die

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00:02:20.077 --> 00:02:21.800
einschlägigen Ausnahmen.

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00:02:21.970 --> 00:02:29.019
So vermeiden Sie zwei typische Fehler: die Mietpreisbremse pauschal auf jede Wohnung anzuwenden
oder sie

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00:02:29.019 --> 00:02:34.577
allein wegen eines Neubau- oder Modernisierungshinweises ungeprüft auszuschließen.

28
00:02:35.480 --> 00:02:42.289
Für eine belastbare Einordnung brauchen Sie den Mietbeginn, die Adresse, die aktuelle Gebietsliste, die

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00:02:42.289 --> 00:02:48.040
passende Vergleichsmiete und gegebenenfalls Nachweise zur Vormiete oder Modernisierung.

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00:02:48.210 --> 00:02:54.878
Erst diese Unterlagen beantworten, ob und wie die Mietpreisbremse für den konkreten Vertrag wirkt. Eine

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00:02:54.878 --> 00:03:00.770
allgemeine Aussage wie in Nordrhein-Westfalen gilt sie oder gilt sie nicht wäre zu ungenau.
