Wir können keine vollständige Geheimhaltung gegenüber jeder Person garantieren. Nachbarn können einen Termin bemerken, einzelne Interessenten ein Objekt wiedererkennen oder Informationen weitergeben. Das wird durch eine sorgfältige Organisation verringert, aber nicht vollständig ausgeschlossen.
Auch ein nicht öffentlich beworbener Immobilienverkauf ist kein anonymes Rechtsgeschäft. Gesetzliche Identifizierungspflichten bleiben bestehen; § 11 Geldwäschegesetz enthält entsprechende Vorgaben auch für Immobilienmakler. Erforderliche Informationen für Finanzierung und Beurkundung müssen den zuständigen Beteiligten zur Verfügung stehen.
Vertrauliche Dokumente gehören nicht in öffentliche Objektseiten, Bildverzeichnisse oder frei abrufbare Downloadlinks. Die Dokumentenbereitstellung und die notwendigen Zugriffsrechte müssen vor ihrer Nutzung für den konkreten Auftrag geklärt sein. Rechtliche Spezialfragen werden mit entsprechend qualifizierten Fachleuten abgestimmt.