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Auflassungsvormerkung: Was schützt sie?

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Nach der notariellen Unterschrift sind Käufer noch nicht automatisch Eigentümer. Die Vormerkung sichert den vereinbarten Anspruch während des Grundbuchverfahrens.

Kostenlos und direkt auf Homes.NRW, ohne Anmeldung und ohne YouTube-Einbettung. Die Sprecherstimme ist synthetisch erzeugt. Allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechtsberatung.

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  1. 00:00Homes.NRW Monumental-Intro
  2. 00:09Der Vertrag allein schützt noch nicht alles.
  3. 00:29Was wird eigentlich gesichert?
  4. 00:54Ein vereinfachtes Beispiel
  5. 01:18Kein pauschales Verfügungsverbot
  6. 01:42Was die Vormerkung nicht ersetzt
  7. 02:06Der entscheidende Unterschied
  8. 02:30Homes.NRW Standard-Outro

Das erklärt diese Folge

Der Anspruch ist geschützt

Die Vormerkung sichert den Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen bestimmte spätere Beeinträchtigungen.

Keine sofortige Eigentümereintragung

Die Vormerkung ist nicht gleichbedeutend mit dem abgeschlossenen Erwerb des Eigentums.

Die konkrete Eintragung prüfen

Notariat und Grundbuchauszug helfen, die vereinbarte Sicherung und den Rang einzuordnen.

Transkript zum Nachlesen

Vollständiger Sprechertext in Kapitelreihenfolge. Untertitel und Zeitangaben gehören zur Fassung mit Intro und Outro.

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Der Vertrag allein schützt noch nicht alles.

Sie haben den Immobilienkaufvertrag unterschrieben. Trotzdem sind Sie damit noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In dieser Zwischenzeit soll die Auflassungsvormerkung Ihren Anspruch auf die vereinbarte Eigentumsübertragung sichern. Genau dieser Schutz ist ihr Zweck, nicht die sofortige Übergabe des Eigentums.

Was wird eigentlich gesichert?

Stellen Sie sich einen vertraglichen Anspruch und dessen Absicherung als zwei verschiedene Dinge vor. Der Vertrag begründet die Verpflichtung des Verkäufers. Die Vormerkung schützt den gesicherten Anspruch gegenüber bestimmten späteren Verfügungen über das Grundstück. Sie ist also nicht einfach eine unverbindliche Reservierung. Im Gesetz ist ihre Wirkung ausdrücklich geregelt.

Ein vereinfachtes Beispiel

Anna kauft ein Grundstück. Zu ihren Gunsten wird eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Danach versucht der Verkäufer, das Grundstück so an jemand anderen zu übertragen, dass Annas Anspruch vereitelt würde. Eine solche spätere Verfügung ist gegenüber Anna insoweit unwirksam, wie sie den gesicherten Anspruch beeinträchtigt. Anna kann sich auf den Schutz der Vormerkung berufen.

Kein pauschales Verfügungsverbot

Wichtig ist die genaue Formulierung: Die Vormerkung macht nicht jede spätere Verfügung technisch unmöglich. Sie schützt den gesicherten Anspruch mit der gesetzlich beschriebenen Wirkung. Auch bereits bestehende Rechte werden durch die Vormerkung nicht einfach gelöscht. Welche Eintragungen bestehen und welchen Rang die Sicherung hat, muss zum konkreten Kaufvertrag passen.

Was die Vormerkung nicht ersetzt

Die Vormerkung bestätigt weder den baulichen Zustand des Hauses noch Ihre Finanzierung. Und sie bedeutet für sich genommen noch nicht, dass Sie den Kaufpreis jetzt zahlen sollen. Die Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit werden gesondert im Vertrag geregelt und im Rahmen der notariellen Abwicklung geprüft. Hier geht es ausschließlich um die Sicherung Ihres Anspruchs.

Der entscheidende Unterschied

Merken Sie sich deshalb diesen Unterschied: Mit der Auflassungsvormerkung wird Ihr Anspruch gesichert. Eigentümer werden Sie beim üblichen Kauf erst durch die erforderliche Einigung und die Eintragung des Eigentumswechsels. Lassen Sie sich vom Notariat bestätigen, ob die vereinbarte Sicherung eingetragen ist und welche Bedeutung sie für Ihren konkreten Vertrag hat.

Deutsche Untertitel als SRT · Untertitel als WebVTT

Quellen und Einordnung

Die Abbildungen sind schematisch; die Personen und Zahlenbeispiele sind fiktiv. Quellenabgleich dieser Websitefassung: . § 883 BGB schützt den Anspruch durch die Vormerkung gegenüber späteren beeinträchtigenden Verfügungen; § 873 BGB regelt die zur Eigentumsübertragung grundsätzlich nötige Einigung und Eintragung.

Allgemeine Orientierung zur Grundstücksübertragung. Keine individuelle Vertragsauslegung oder Rechtsberatung.