Schlüsselübergabe ist nicht Eigentumsumschreibung
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, Eigentum entsteht bei üblicher Grundstücksübertragung erst nach Auflassung und Grundbucheintragung.
Video ansehen · 3:25 Minuten
Zum Abspielen auf Play tippen. Unterstützte Browser passen die Streamingqualität an Ihre Verbindung an.
Die Schlüsselübergabe macht Sie nicht automatisch zum Eigentümer. Besitz, der wirtschaftliche Übergang und die Eigentumsumschreibung können zeitlich auseinanderfallen.
Kostenlos und direkt auf Homes.NRW, ohne Anmeldung und ohne YouTube-Einbettung. Die Sprecherstimme ist synthetisch erzeugt. Allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechtsberatung.
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft, Eigentum entsteht bei üblicher Grundstücksübertragung erst nach Auflassung und Grundbucheintragung.
Ab wann Nutzungen, Kosten und Risiken zugeordnet sind, folgt dem vereinbarten Ablauf.
Schlüssel, Zählerstände, Zustände und Vereinbarungen sollten beim vereinbarten Übergabetermin festgehalten werden.
Vollständiger Sprechertext in Kapitelreihenfolge. Untertitel und Zeitangaben gehören zur Fassung mit Intro und Outro.
Homes.NRW Immobilien. Immobilienwissen für Eigentümer und Kaufinteressenten.
Sie übernehmen die Schlüssel Ihres gekauften Hauses. Bedeutet das, dass Sie in diesem Moment schon Eigentümer sind? Nicht unbedingt. Besitz und Eigentum beschreiben unterschiedliche Dinge und können zu verschiedenen Zeitpunkten übergehen. Besitz meint die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Eigentum betrifft ihre rechtliche Zuordnung. Schon ein Mieter zeigt den Unterschied: Er kann die Wohnung besitzen, ohne ihr Eigentümer zu sein.
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Grundstücks verlangt das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich die Einigung über die Eigentumsänderung und die Eintragung im Grundbuch. Die dafür erforderliche besondere Einigung heißt Auflassung. Eine Schlüsselübergabe ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Ebenso bewirkt die Unterschrift unter dem Kaufvertrag für sich allein noch keine abgeschlossene Eigentumsumschreibung. Der Vertrag und sein Vollzug sind auseinanderzuhalten.
Der Kaufvertrag regelt häufig gesondert den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten. Gemeint ist der wirtschaftliche Wechsel: Ab wann darf der Käufer übernehmen, und ab wann werden ihm Erträge und laufende Kosten zugeordnet? Im üblichen Ablauf wird dieser Zeitpunkt an die Kaufpreiszahlung geknüpft. Maßgeblich bleibt die konkrete Vereinbarung. Der wirtschaftliche Übergang und die spätere Eintragung im Grundbuch müssen nicht am selben Tag stattfinden.
Nehmen wir an, der Kaufpreis wurde vertragsgemäß bezahlt und das leer stehende Haus wird anschließend übergeben. Die Eintragung des Käufers im Grundbuch erfolgt in unserem Beispiel erst einige Wochen danach. Während dieser Zwischenzeit kann der Käufer bereits unmittelbaren Besitz haben, ohne dass die Eigentumsumschreibung abgeschlossen ist. Die genannten Wochen sind keine zugesagte Bearbeitungszeit, sondern zeigen nur die zeitliche Trennung.
Soll der Käufer schon vor der vereinbarten Zahlung übernehmen oder renovieren, ist das keine belanglose Terminänderung. Die Bundesnotarkammer weist für eine solche frühe Übernahme auf die notwendige Absicherung der Verkäuferseite hin. Lassen Sie die Regelungen deshalb vorab vom Notariat klären. Eine freundliche Schlüsselübergabe beantwortet nicht automatisch, welche Arbeiten erlaubt sind oder wie Risiken und Kosten zwischen den Beteiligten verteilt werden.
Halten Sie im Ablauf auseinander, wann der Vertrag geschlossen wurde, wann Übergabe und wirtschaftlicher Wechsel stattfinden und wann die Eigentumsumschreibung abgeschlossen ist. Ein Übergabeprotokoll kann Schlüssel, Zählerstände und Zustand festhalten. Die Merkhilfe lautet: Schlüssel, wirtschaftlicher Übergang und Eigentum sind nicht derselbe Vorgang. Bei vermieteten Immobilien und anderen Sonderfällen kommen weitere Fragen hinzu, die gesondert geprüft werden müssen.
Mehr Immobilienwissen und Immobilienberatung auf Homes.NRW.
Die Abbildungen sind schematisch; die Personen und Zahlenbeispiele sind fiktiv. Quellenabgleich dieser Websitefassung: . BGB § 854 definiert Besitz als tatsächliche Sachherrschaft; BGB §§ 873/925 regeln den rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb über Einigung/Auflassung und Eintragung; die Bundesnotarkammer erläutert die vertraglich geregelte wirtschaftliche Übergabe von Besitz, Nutzen und Lasten.
Allgemeine Orientierung. Konkrete Übergabe- und Haftungsregeln folgen aus dem notariellen Kaufvertrag. Vermietete Immobilien und andere Sonderfälle erfordern zusätzliche Prüfung.