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Grundbuch Abteilung I: Wer ist Eigentümer?

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Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, welche Rolle Bruchteile und Gemeinschaften spielen und warum Eintragsnummern und Grundstücksnummern nicht verwechselt werden dürfen: Diese Folge erklärt Abteilung I anhand schematischer Beispiele.

Kostenlos und direkt auf Homes.NRW, ohne Anmeldung und ohne YouTube-Einbettung. Die Sprecherstimme ist synthetisch erzeugt. Allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechtsberatung.

Kapitel direkt ansehen

  1. 00:00Homes.NRW – Intro
  2. 00:09In Abteilung I finden Sie den Eigentümereintrag.
  3. 00:38Eintragsnummer und Grundstücksnummer sind verschiedene Angaben.
  4. 01:09Bei mehreren Eigentümern können Bruchteile angegeben sein.
  5. 01:40Nicht jede Gemeinschaft wird als einfache Anteilsliste beschrieben.
  6. 02:11Grundlage und Eintragungsdatum helfen beim Verständnis.
  7. 02:43Vor einer Entscheidung den vollständigen Zusammenhang prüfen.
  8. 03:19Mehr Immobilienwissen – Outro

Das erklärt diese Folge

Nicht nur den Namen lesen

Eigentümerbezeichnung, Grundstücksbezug sowie Grundlage und Tag der Eintragung gehören zusammen. Einzelne Zahlen oder Namen ohne die zugehörigen Spalten können missverstanden werden.

Anteile sind keine Zimmeraufteilung

Zwei eingetragene Hälften ergeben im fiktiven Beispiel ein Ganzes. Der dargestellte Balken ist kein Grundriss und weist keine Räume zu.

Gemeinschaften richtig einordnen

Bei mehreren Berechtigten können Bruchteile oder ein Gemeinschaftsverhältnis angegeben sein. Daraus folgt nicht automatisch, dass eine einzelne Person allein verkaufen darf.

Transkript zum Nachlesen

Vollständiger Sprechertext in Kapitelreihenfolge. Untertitel und Zeitangaben gehören zur Fassung mit Intro und Outro.

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In Abteilung I finden Sie den Eigentümereintrag.

Wer ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen? Dafür ist die erste Abteilung vorgesehen. Dort stehen der Eigentümer und weitere Angaben zur Eintragung. Bei mehreren Eigentümern gehört auch ihr eingetragenes Verhältnis zueinander dazu. Lesen Sie nicht nur einen Namen. Für die richtige Einordnung müssen Person, Grundstücksbezug und die Angaben zur Eintragung zusammen betrachtet werden. Unsere Beispiele zeigen nur ein Schema, keine echte Kundenakte.

Eintragsnummer und Grundstücksnummer sind verschiedene Angaben.

In der ersten Spalte steht die laufende Nummer der Eigentümereintragung. Eine andere Spalte nennt die laufenden Nummern der betroffenen Grundstücke. Diese Nummern haben also unterschiedliche Aufgaben. Die Zahl neben einem Eigentümereintrag ist nicht automatisch die Nummer eines Flurstücks. Verfolgen Sie die bezeichnete Zuordnung zum Grundstücksbestand und lesen Sie die Spaltenüberschriften. Ein einzelner Zahlenausschnitt ohne Zusammenhang kann schnell zu einer falschen Zuordnung führen.

Bei mehreren Eigentümern können Bruchteile angegeben sein.

Ein frei gewähltes Beispiel: Person A ist mit einem halben Anteil und Person B ebenfalls mit einem halben Anteil eingetragen. Zwei Hälften ergeben zusammen ein Ganzes. Die Bruchteile beschreiben hier das eingetragene Verhältnis der Berechtigten. Unser geteilter Balken ist kein Grundriss und weist niemandem ein bestimmtes Zimmer zu. Welche Räume genutzt werden und welche Vereinbarungen bestehen, wird durch diese Grafik nicht entschieden. Dafür müssen die konkreten Unterlagen betrachtet werden.

Nicht jede Gemeinschaft wird als einfache Anteilsliste beschrieben.

Die Grundbuchordnung sieht bei mehreren gemeinschaftlich Berechtigten zwei Möglichkeiten vor: Entweder werden die Anteile in Bruchteilen angegeben oder das maßgebende Rechtsverhältnis der Gemeinschaft wird bezeichnet. Steht eine Gemeinschaftsbezeichnung im Eintrag, dürfen Sie diese deshalb nicht einfach durch selbst geschätzte Prozentwerte ersetzen. Welche Bedeutung die konkrete Gemeinschaft für einen Verkauf hat, muss gesondert geprüft werden. Die Zahl der Namen allein beantwortet diese Frage nicht.

Grundlage und Eintragungsdatum helfen beim Verständnis.

Die erste Abteilung enthält außerdem die Grundlage der Eintragung und den Tag der Eintragung. Das kann etwa auf eine Übertragung oder auf Unterlagen zur Erbfolge verweisen. Die Grundbuchverfügung nennt dafür verschiedene mögliche Grundlagen. Lesen Sie diese Angaben im Zusammenhang mit der Grundstückszuordnung. Ein genanntes Datum ist nicht ohne Weiteres dasselbe wie der Tag einer Besichtigung, einer Zahlung oder einer Schlüsselübergabe. Unterschiedliche Vorgänge dürfen nicht vermischt werden.

Vor einer Entscheidung den vollständigen Zusammenhang prüfen.

Prüfen Sie beim Lesen: Welche Eigentümerbezeichnung steht dort, welcher Anteil oder welches Gemeinschaftsverhältnis ist angegeben und auf welche Grundstücke bezieht sich die Eintragung? Klären Sie unverständliche Zuordnungen, bevor Sie daraus Schlüsse ziehen. Die erste Abteilung allein beantwortet nicht jede Frage zum geplanten Kauf oder Verkauf. Weitere Grundbuchangaben und Urkunden können wichtig sein. Diese Folge ist eine Lesehilfe, keine individuelle Bestätigung, dass eine bestimmte Person allein über eine Immobilie verfügen darf.

Deutsche Untertitel als SRT · Untertitel als WebVTT

Quellen und Einordnung

Die Abbildungen sind schematisch; die Personen und Zahlenbeispiele sind fiktiv. Quellenabgleich dieser Websitefassung: . Für Entscheidungen sind der aktuelle Auszug, die zugrunde liegenden Urkunden und der konkrete Fall maßgeblich.

Diese Lesehilfe ersetzt keine individuelle notarielle oder anwaltliche Beratung und bestätigt nicht die Verfügungsberechtigung einer bestimmten Person.