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Mietpreisbremse: Gilt sie hier?

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Homes.NRW begleitet Immobilieneigentümer in Gladbeck, Bottrop und der Umgebung bei Vermietung und Verkauf.

Kostenlos und direkt auf Homes.NRW, ohne Anmeldung und ohne YouTube-Einbettung. Die Sprecherstimme ist synthetisch erzeugt. Allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechtsberatung.

Kapitel direkt ansehen

  1. 00:00Homes.NRW Monumental-Intro
  2. 00:09Die Mietpreisbremse gilt nicht automatisch in ganz NRW.
  3. 00:38Wenn das Gebiet erfasst ist, kommt die Zehn-Prozent-Regel.
  4. 01:05Danach Vormiete und Modernisierung prüfen.
  5. 01:34Bestimmte Wohnungen sind ausgenommen.
  6. 02:05Ein Prüfbaum verhindert vorschnelle Antworten.
  7. 02:34Für eine konkrete Wohnung zählt die aktuelle Akte.
  8. 03:01Homes.NRW Standard-Outro

Das erklärt diese Folge

Landesverordnung und Anlage prüfen

Die Mietpreisbremse gilt nicht automatisch überall in NRW. Zuerst die tatsächliche Gemeinde und die aktuelle Gebietsliste abgleichen.

Grundgrenze berechnen

Die gesetzliche Ausgangsregel in erfassten Gebieten beträgt grundsätzlich Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent; 8,00 zu 8,80 Euro je Quadratmeter ist nur ein Rechenmodell.

Vormiete und Modernisierung klären

§ 556e BGB nennt Voraussetzungen, unter denen eine höhere Vormiete bzw. bestimmte Modernisierungsmaßnahmen Bedeutung haben können.

Ausnahmen gesondert bewerten

§ 556f BGB unterscheidet Erstnutzung und Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014 sowie erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Transkript zum Nachlesen

Vollständiger Sprechertext in Kapitelreihenfolge. Untertitel und Zeitangaben gehören zur Fassung mit Intro und Outro.

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Die Mietpreisbremse gilt nicht automatisch in ganz NRW.

Die erste Frage lautet nicht, wie hoch die gewünschte Miete ist, sondern wo die Wohnung liegt. Die Mietpreisbremse greift nur in Gebieten, die das Land durch Rechtsverordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat. In Nordrhein-Westfalen gilt dafür die Mieterschutzverordnung. Ihre aktuelle Fassung verweist für die betroffenen Gebiete auf eine Anlage. Deshalb sollte die konkrete Adresse immer mit der aktuell geltenden Gebietsliste abgeglichen werden.

Wenn das Gebiet erfasst ist, kommt die Zehn-Prozent-Regel.

Liegt die Wohnung in einem ausgewiesenen Gebiet, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Bei einer frei gewählten Vergleichsmiete von acht Euro pro Quadratmeter wären das im Grundmodell acht Euro achtzig. Dieses Beispiel ist keine Aussage zu einer realen Wohnung und berücksichtigt noch keine möglichen Ausnahmen.

Danach Vormiete und Modernisierung prüfen.

Die Zehn-Prozent-Grenze ist nicht das Ende der Prüfung. War die vom Vormieter zuletzt geschuldete Miete höher, kann nach Paragraph fünfhundertsechsundfünfzig e eine Miete bis zur Höhe dieser Vormiete zulässig sein. Auch Modernisierungen der letzten drei Jahre können die Berechnung verändern. Dafür reicht aber nicht die bloße Aussage, die Wohnung sei renoviert worden. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Maßnahme.

Bestimmte Wohnungen sind ausgenommen.

Paragraph fünfhundertsechsundfünfzig f nennt wichtige Ausnahmen. Die Mietpreisbremse gilt nicht für eine Wohnung, die nach dem ersten Oktober zweitausendvierzehn erstmals genutzt und vermietet wird. Außerdem sind die Regeln der Paragraphen fünfhundertsechsundfünfzig d und e bei der ersten Vermietung nach umfassender Modernisierung nicht anzuwenden. Ob eine Modernisierung wirklich umfassend ist, sollte nicht nach Bauchgefühl entschieden werden.

Ein Prüfbaum verhindert vorschnelle Antworten.

Gehen Sie die Prüfung immer in derselben Reihenfolge durch: erst das Gebiet, dann die ortsübliche Vergleichsmiete und die Grundgrenze, anschließend Vormiete und Modernisierung und zuletzt die einschlägigen Ausnahmen. So vermeiden Sie zwei typische Fehler: die Mietpreisbremse pauschal auf jede Wohnung anzuwenden oder sie allein wegen eines Neubau- oder Modernisierungshinweises ungeprüft auszuschließen.

Für eine konkrete Wohnung zählt die aktuelle Akte.

Für eine belastbare Einordnung brauchen Sie den Mietbeginn, die Adresse, die aktuelle Gebietsliste, die passende Vergleichsmiete und gegebenenfalls Nachweise zur Vormiete oder Modernisierung. Erst diese Unterlagen beantworten, ob und wie die Mietpreisbremse für den konkreten Vertrag wirkt. Eine allgemeine Aussage wie in Nordrhein-Westfalen gilt sie oder gilt sie nicht wäre zu ungenau.

Deutsche Untertitel als SRT · Untertitel als WebVTT

Quellen und Einordnung

Die Abbildungen sind schematisch; die Personen und Zahlenbeispiele sind fiktiv. Quellenabgleich dieser Websitefassung: . Die gesetzliche Mietpreisbremse nach § 556d Abs. 1 BGB greift nur in durch Verordnung festgelegten Gebieten. NRW verwendet die Anlage zu § 1 Abs. 1 MietSchVO NRW in der seit 7. November 2025 geltenden Fassung. Der besondere Geltungsbereich, der Mietbeginn, die Vergleichsmiete und die Tatbestände des § 556e (Vormiete/Modernisierung) sowie die Ausnahmen in § 556f sind getrennt zu prüfen. 8,00 Euro/m² × 1,10 = 8,80 Euro/m² ist nur ein fiktiver Ausgangswert, kein tatsächlicher lokaler Mietspiegelwert. Keine konkrete NRW-Gemeinde oder Anschrift wird hier pauschal als erfasst behauptet.

Allgemeine Information, keine verbindliche Rechtsberatung, Wohnungs- oder Vertragsfreigabe. Gebietsliste, Mietbeginn, gesetzliche Auskünfte und etwaige Ausnahmen für die konkrete Wohnung prüfen.