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Zeitmietvertrag: Wann gilt das Enddatum?

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Sie planen den Verkauf einer vermieteten Immobilie in Gladbeck oder im nördlichen Ruhrgebiet? Homes.NRW unterstützt bei Wertermittlung und Vermittlung. Für die Wirksamkeit konkreter Mietvertragsklauseln ist rechtlicher Rat erforderlich.

Kostenlos und direkt auf Homes.NRW, ohne Anmeldung und ohne YouTube-Einbettung. Die Sprecherstimme ist synthetisch erzeugt. Allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechtsberatung.

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  1. 00:00Homes.NRW Monumental-Intro
  2. 00:09Ein Enddatum allein macht noch keinen Zeitmietvertrag.
  3. 00:40Das Gesetz nennt drei Gruppen von Gründen.
  4. 01:17Der konkrete Grund muss zum vereinbarten Ende passen.
  5. 01:48Vor dem Ende kann der Mieter nachfragen.
  6. 02:20Späterer oder entfallener Grund hat Folgen.
  7. 02:50Vertrag, Mitteilung und späteren Verlauf zusammen prüfen.
  8. 03:21Homes.NRW Standard-Outro

Das erklärt diese Folge

Enddatum allein genügt nicht

Bei einem gewöhnlichen Zeitmietvertrag nach § 575 BGB muss ein gesetzlicher Befristungsgrund vorliegen.

Grund schriftlich mitteilen

Die Voraussetzungen und die schriftliche Mitteilung des Befristungsgrundes bei Vertragsschluss sind gesondert zu prüfen.

Auskunft und Fristen unterscheiden

Der Mieter darf frühestens vier Monate vor Ablauf Auskunft über den Befristungsgrund verlangen, Antwort grundsätzlich innerhalb eines Monats.

Verlängerungsansprüche können entstehen

Entfällt ein Grund oder tritt er später ein, können je nach Gesetz besondere Rechtsfolgen eintreten.

Transkript zum Nachlesen

Vollständiger Sprechertext in Kapitelreihenfolge. Untertitel und Zeitangaben gehören zur Fassung mit Intro und Outro.

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Ein Enddatum allein macht noch keinen Zeitmietvertrag.

Im Wohnraummietvertrag steht ein festes Enddatum. Ist die Befristung damit automatisch wirksam? Für einen gewöhnlichen Zeitmietvertrag reicht das Datum allein nicht. Das Gesetz verlangt einen passenden Befristungsgrund. Außerdem muss der Vermieter diesen Grund dem Mieter bereits bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Fehlen diese Voraussetzungen, gilt das Mietverhältnis nach der gesetzlichen Regelung als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sonderfälle behandeln wir hier nicht.

Das Gesetz nennt drei Gruppen von Gründen.

Der Vermieter kann die Räume anschließend selbst als Wohnung nutzen wollen oder sie für Familienangehörige beziehungsweise Angehörige seines Haushalts vorsehen. Eine zweite Gruppe betrifft den zulässigen Abriss, wesentliche Umbauten oder größere Reparaturen. Dabei müsste die Fortsetzung des Mietverhältnisses die Baumaßnahmen erheblich erschweren. Als dritte Gruppe nennt das Gesetz die spätere Vermietung an eine zur Dienstleistung verpflichtete Person. Ein bloßer Wunsch nach Flexibilität ist keine zusätzliche vierte Gruppe.

Der konkrete Grund muss zum vereinbarten Ende passen.

In unserem fiktiven Beispiel soll die Tochter des Vermieters nach der vereinbarten Mietzeit selbst einziehen. Die schriftliche Mitteilung erläutert diese konkret geplante Nutzung und ihren Zusammenhang mit dem Endtermin. Das ist etwas anderes als die pauschale Formulierung: Vielleicht brauche ich die Wohnung irgendwann. Eine konkrete Klausel sollte nachvollziehbar sein. Dieses Beispiel ist keine fertige Vertragsvorlage und keine Bestätigung, dass jeder ähnlich formulierte Vertrag wirksam wäre.

Vor dem Ende kann der Mieter nachfragen.

Vier Monate vor dem vereinbarten Mietende beginnt das gesetzliche Auskunftsrecht. Der Mieter darf dann fragen: Gilt die Begründung für das Mietende weiterhin? Der Vermieter muss diese Anfrage innerhalb eines Monats beantworten. Kommt die Mitteilung später, kann der Mieter eine Verlängerung um den Zeitraum der Verspätung verlangen. Wichtig ist die Trennung: Vier Monate beschreiben den frühesten Zeitpunkt für die Anfrage, ein Monat die gesetzliche Antwortfrist.

Späterer oder entfallener Grund hat Folgen.

Tritt der vereinbarte Grund erst später ein, kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung verlangen. Fällt der Grund ganz weg, kann er eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Den Eintritt des Grundes und die Dauer einer Verzögerung muss der Vermieter beweisen. Eine ursprünglich plausible Planung beantwortet deshalb noch nicht jede Frage am Ende der Mietzeit. Entscheidend ist auch, was später tatsächlich geschieht.

Vertrag, Mitteilung und späteren Verlauf zusammen prüfen.

Ein wirksames befristetes Mietverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit, sofern es nicht vorher außerordentlich beendet oder verlängert wird. Das unterscheidet es vom unbefristeten Mietverhältnis. Prüfen Sie deshalb nicht nur das gedruckte Enddatum. Lesen Sie auch die schriftliche Begründung. Beachten Sie mögliche Auskunfts- und Verlängerungsrechte. Bei Streit über die Wirksamkeit ist der konkrete Vertrag rechtlich zu beurteilen.

Deutsche Untertitel als SRT · Untertitel als WebVTT

Quellen und Einordnung

Die Abbildungen sind schematisch; die Personen und Zahlenbeispiele sind fiktiv. Quellenabgleich dieser Websitefassung: . Ein Enddatum genügt bei einem gewöhnlichen qualifizierten Zeitmietvertrag allein nicht. Den konkreten gesetzlichen Befristungsgrund bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen. Auskunftsrecht, Viermonatsfrist, Antwort binnen eines Monats und mögliche Verlängerungsrechte getrennt prüfen. Die Tochter als Bedarfsperson ist ein fiktiver Fall; konkrete Rechtsfragen individuell prüfen.

Allgemeine Informationen; keine individuelle Rechtsberatung oder Vertragsvorlage.